Aktionen

Urheberrecht

Aus wiki.bfw-kaufleute.de

Das Urheberrecht ist ein Recht, dass das Ziel verfolgt die Beziehung zwischen dem Urheber und seinen Werken zu schützen. Nach dem Urheberrecht sind folgende Werke geschützt:

  • Sprachwerke (Reden, Texte, Software, etc.)
  • Musikwerke (Noten, Melodien, Liedtexte, etc.)
  • Filmwerke (Videos, Filme)
  • Lichtbildwerke (Fotos)

Hinweis: Wenn man selbst ein Foto erstellt hat, muss aus urheberrechtlicher Sicht das Recht am eigenen Bild beachtet werden. Dies gilt, wenn eine fotografierte Person im Vordergrund einer Aufnahme steht. In diesem Fall ist das Einverständnis der jeweiligen Person notwendig, um das Bild veröffentlichen zu dürfen. Dies ist nicht notwendig, wenn die fotografierten Inhalte den Hintergrund einer Aufnahme bilden (z. B.: bei Landschaften oder Menschenmengen). In keinem Fall dürfen fotografierte Personen in irgendeiner Weise herabgesetzt werden.

Das Urheberrecht ist in Deutschland im Urheberrechtsgesetz (auch Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) definiert.

Rechte des Urhebers[Bearbeiten]

Der Urheber erhält im Rahmen des Urheberrechtes verschiedene Rechte zugeschrieben:

  • Schutz vor Entstellung oder Abänderungen seiner Werke durch Dritte.
  • Anerkennung der Urheberschaft wird durch den Urheber selbst bestimmt (er/sie kann festlegen in wie weit und inwiefern er/sie mit dem Werk in Verbindung gebracht werden möchte).
  • Der Urheber kann bestimmen inwieweit und in welchem Umfang seine Werke genutzt werden dürfen.
  • Wenn eine dritte Person fremdes Material auf seiner Internetseite verwenden möchte, muss dieser sich vorher das Einverständnis des Urhebers einholen.
  • Der Urheber kann durchsetzen, dass von ihm geschaffene Inhalte von einer Internetseite entfernt werden müssen. Er besitzt zusätzlich ein Recht auf Schadenersatz sowie einen Anspruch auf den Gewinn, den die urheberrechtsverletzende Internetseite durch die Nutzung seines Werkes erzielt hat.
  • Der Urheber hat das Recht, eine Unterlassung von Seitenbetreibern zu fordern. Dies gilt allerdings erst, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist.
  • Der Urheber besitzt ein Auskunftsrecht. Das bedeutet, dass er das Recht hat, die Identität und die Geschäftspraktiken des Urheberrechtsverletzers zu erfragen, um rechtliche Schritte einleiten zu können.
  • Das eigenhändige Anfertigen von Bildern können strafrechtlich relevant sein. Unbefugtes Anfertigen, Verwenden und Übertragen gilt als Straftat, wenn sich die fotografierten Personen in ihrer Wohnung oder einem blickgeschützten Bereich aufhalten.
  • Nach einem Strafantrag kann eine Strafverfolgung eingeleitet werden. Bei der unerlaubten Verwendung von geschütztem Material kann je nach Schwere eine Geldbuße, eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe angeordnet werden.

Ausnahmen vom uneingeschränkten Urheberrecht[Bearbeiten]

Es gibt Ausnahmefälle, die nicht dem uneingeschränkten Urheberrecht unterliegen:

  • Fremdes Material darf für private Zwecke kopiert werden. Diese Vervielfältigungen darf aber weder dem gewerblichen Zwecke dienen noch weiterverbreitet oder anderen öffentlich zugänglich gemacht werden. Auch darf die Erstellung der Privatkopie nicht auf rechtswidrigen Weg entstanden sein.
  • Betreiber von Internetseiten besitzen ein Zitatrecht. Es ist erlaubt, Textstellen in ihren selbst erstellten Internetseiten einzubinden sofern über den Urheber des Zitats deutlich informiert wird. So muss beispielweise der Name des Urhebers, der Titel des Werkes, Erscheinungsjahr des Werkes, der Ort des Buches und die Seitenzahl genannt werden.
  • Pressenachrichten dürfen vervielfältigt und verbreitet werden.

Rechtliche Folgen von Urheberrechtsverletzungen[Bearbeiten]

Zivilrechtlich[Bearbeiten]

Dem geschädigten Urheber steht Schadenersatz zu. Außerdem besitzt er einen Anspruch auf den Gewinn, die eine Internetseite durch die unerlaubte Verwendung seines Werkes erzielt hat. Neben diesen Ansprüchen können weitere Kosten anfallen:

  • Abmahngebühren
  • Anwaltskosten
  • Gebühren für Gutachter

Strafrechtlich[Bearbeiten]

Das Urheberrechtsgesetz sieht in Deutschland mehrere Tatbestände vor, die strafrechtlich relevant sein können:

  • Die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken
  • Das unzulässige Anbringen von Urheberbezeichnungen auf Werken der bildenden Künste (Kunstfälschung)
  • Der unerlaubte Eingriff in die Schutzrechte der verschiedenen Werkarten
  • Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen (Umgehung des Kopierschutzes)

Für die Umgehung des Kopierschutzes sieht das Urheberrechtsgesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitstrafe von einem Jahr für Privatpersonen bzw. drei Jahre für gewerbetreibende Personen vor. In den übrigen Fällen kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von drei (bei Privatpersonen) oder fünf Jahren (bei gewerbetreibenden Personen) ausgesprochen werden.